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Gastbeitrag: Recht bei Social Media

10. Mai 2010

Das Internet – ein rechtsfreier Raum? „Das stimmt so nicht. Im Internet gelten neben den allgemeinen Rechtsvorschriften zunehmend Spezialgesetze“, erklärt Rechtsanwalt Dr. Dino Sikora, der unter anderem auf Internet-, Medien- und Markenrecht spezialisiert ist. Aus langjähriger Erfahrung mit Online-PR wissen viele Unternehmen, dass ihre Website zum Beispiel ein Impressum benötigt. Doch im Umgang mit den neuen Social Media herrscht Verunsicherung: Braucht mein Blog ebenfalls ein Impressum? Kann ich Bilder von Foto-Plattformen einfach verwenden oder muss ich das Urheberrecht beachten? Kann ich bedenkenlos in meinem Facebook- oder Twitter-Beitrag auf Internetseiten verlinken? Dr. Sikora, Rechtsanwalt in der Kanzlei Döttelbeck, Dr. Wemhöner & Partner und ehemaliger Justiziar des Brauereikonzerns InBev, nimmt im Gespräch mit Anja Beckmann Stellung zum Thema „Recht bei Social Media“:

Anja Beckmann: Was sind die wichtigsten Rechtsaspekte, die bei dem Einsatz von Social Media für Unternehmen beachtet werden müssen?
Dr. Dino Sikora: Grundsätzlich gelten die allgemeinen Gesetze auch im Internet und deshalb ebenfalls beim Einsatz von Social Media. Die wichtigsten Aspekte sind das Urheberrecht, das Markenrecht, das Wettbewerbsrecht sowie das Datenschutzrecht und schließlich die Impressumspflicht.

Anja Beckmann: Welche Punkte sind für ein Blog bedeutsam?
Dr. Dino Sikora: Zu beachten sind fremde Urheberrechte. Blog-Betreiber und auch andere Autoren auf Blogs haften für die Verletzung fremder Urheberrechte. Beliebt und daher gefährlich sind etwa die unzulässige Übernahme fremder Gedichte, Fachtexte, Bilder und Videos, die leicht und schnell in ein Blog eingebunden werden können. Die betroffenen Rechteinhaber gehen zunehmend auch gegen Blog-Betreiber vor. Daher ist immer Vorsicht geboten, wenn Werke anderer eingebunden werden sollen: Der Blog-Betreiber haftet für jede Verletzung fremder Rechte – auch wenn etwa das angeblich freie Foto wider Erwarten nicht frei ist und der tatsächliche Fotograf seine Rechte geltend macht.

So hat etwa der Bundesgerichtshof kürzlich entschieden, dass der Betreiber einer Rezeptsammlung im Internet dafür haftet, wenn Internetnutzer widerrechtlich Fotos von Kochrezepten auf seine Internetseite einstellen. Der Bundesgerichtshof hat dem Kläger auch Schadensersatz zugesprochen. Die Beklagte habe nicht ausreichend geprüft, wem die Rechte an den auf ihrer Plattform erschienenen Fotos zustünden. Der Hinweis in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dass auf ihre Plattform keine urheberrechtsverletzenden Inhalte geladen werden dürften, reiche insoweit nicht aus.

Einem gewissen Schutz unterliegt der Blog-Betreiber, wenn er die Tagesberichterstattung betrachtet und bewertet: Dann ist er nach § 50 Urhebergesetz geschützt. Anders ist es bei fremden Marken: Die Abbildung von Marken anderer Unternehmen ist ohne deren Zustimmung nur im rein privaten Bereich erlaubt. Auch die Verwendung fremder Marken in Adwords o. ä., um auf die eigene Webpräsenz zu führen, ist die unzulässige Verwendung einer fremden Marke. Zudem verstößt eine solche Markennutzung gegen das Wettbewerbsrecht.

Schließlich muss jede Darstellung eines Unternehmens im Internet ein vollständiges Impressum enthalten. Je nach Inhalt der Webseite geben das Telemediengesetz (TMG) und der Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (RStV) unterschiedlich strenge Voraussetzungen vor, die das Impressum erfüllen muss. Dies gilt auch für ein Blog, das ein Unternehmen im Internet unterhält.

Anja Beckmann: Facebook und Twitter - was muss man dabei beachten?
Dr. Dino Sikora: Für Facebook und Twitter gelten keine Ausnahmen oder gar Freibriefe. Äußerungen auf diesen sozialen Internetplattformen sind rechtlich genauso zu behandeln wie jede andere Äußerung in Webartikeln, Blogs oder Foren. Kürzlich hat das Landgericht Frankfurt am Main in einem vielbeachteten, aber keineswegs überraschenden Urteil entschieden, dass ein Twitter-Nutzer sogar für das Verlinken rechtswidriger Inhalte haftet: Der Nutzer hatte einen Link zu einer anonymen Forenäußerung gelegt, die wahrheitswidrige und irreführende Behauptungen über ein Unternehmen enthielt. Diesen Link versah der Twitter-Nutzer mit der Bemerkung „sehr interessant“ – was ihm zum Verhängnis wurde, weil er sich dadurch die geschäftsschädigenden Äußerungen in dem Link zu eigen gemacht hatte. Auch bei Facebook und Twitter müssen Unternehmen ein Impressum haben, denn die Impressumspflicht gilt für alle Darstellungen in Telemedien, die nicht ausschließlich persönlich oder familiär sind.

Anja Beckmann: Was ist sonst noch wichtig für die Kommunikation im Internet?
Dr. Dino Sikora: Neben der Impressumspflicht müssen Unternehmen zudem bedenken, dass neuerdings jede E-Mail als Geschäftsbrief gilt. Deshalb muss jedes Unternehmen seine E-Mails mit den für Geschäftsbriefen geltenden Pflichtangaben, wie etwa Rechtsform, Sitz, Handelsregisternummer und Amtsgericht, Geschäftsführer etc. versehen. Dies gilt für jegliche schriftliche Mitteilung nach außen, ganz gleich, an wie viele Empfänger sie gerichtet ist. Vorsicht ist auch beim unaufgeforderten Versenden von Nachrichten an unbekannte Dritte angebracht, etwa „Direct Messages“ bei Twitter. Diese können als Spam eingestuft werden und dann gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG wettbewerbswidrig sein.

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7 Kommentare Eins hinterlassen →
  1. 10. Mai 2010 14:30

    Sehr wichtige Information.
    Habe diesen Artikel mit großem Interesse gelesen und werde ihn weiter empfehlen.

  2. 21. Mai 2010 13:58

    Vielen dank für diesen tollen Artikel. Eine gute Hilfestellung für den Alltag. Gibt es eigentlich schon gute Literatur zu diesem Thema?!

  3. 25. Mai 2010 10:05

    Spannender Artikel!
    Habe kürzlich einen interessanten Vortrag eines Anwalts, der auf Medienrecht spezialisiert ist, gehört. RA Professor Alexander Unverzagt schreibt darüber gerade das “Handbuch PR-Recht”, das in Kürze erscheinen soll. Hier wird kurz über das Buch berichtet: http://www.mmr-kanzlei.de/fileadmin/user_upload/downloads/Expo-IP.pdf

  4. Markus Walter Permalink
    26. Mai 2010 08:03

    Wertvoller Beitrag, der alles Wichtige in Kürze zusammenfasst!

    Sonnige Grüße
    Markus Walter

  5. romanbrauner Permalink
    27. Mai 2010 08:13

    Ich habe vor einiger Zeit einen Blogbeitrag verfasst, der sich explizit rechtlichen Betrachtungen bei der Nutzung von Twitter befasst und ich glaube, der passt hier auch recht gut hin:

    http://romanbrauner.wordpress.com/social-media/twitter-rechtlich/

    Herzliche Grüße
    Roman Brauner

  6. 15. Juli 2010 16:21

    Wirklch sehr informativ! Werde aufjedenfall wieder kommen. Danke fuer den Beitrag.

    Gruss
    Andres

Trackbacks

  1. Rechtsfragen: Fotos für Pressearbeit und Online-PR « Blog Anja Beckmann PR

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